
Das Arzthaftungsrecht befasst sich mit der Verantwortung des Arztes für schuldhaftes Verhalten gegenüber seinem Patienten im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit.
Wenn der Arzt einen Patienten behandelt, geschieht dies – zivilrechtlich gesehen – aufgrund eines Behandlungsvertrages, auch wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder dieses von dritter Seite (also etwa einem Sozialversicherungsträger) getragen wird. Darauf bauen vielfältige Verpflichtungen des Arztes zur Aufklärung, zur Beachtung der medizinischen Sorgfalt usw. auf, deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen können. Neben diese Ansprüche treten in vielen Fällen noch so genannte "deliktische" Ansprüche, die ebenfalls auf einen Verpflichtung zum Schadensersatz abzielen.
Typische Versäumissse des Arztes sind neben den Behandlungsfehlern Fehler bei der Aufklärung vor Aufnahme einer ärztlichen Behandlung oder Dokumentationsfehler während einer solchen Behandlung. Neben den Schadensersatz, der eine zeitweilige oder dauerhafte gesundheitliche Schädigung aufgrund des ärztlichen Fehlverhaltens ausgleichen soll tritt im Regelfall noch ein Scherzensgeldanspruch, der ebenfalls im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen ist.
Neben die zivilrechtliche Haftung des Arztes tritt zumindest in gravierenden Fällen allerdings auch seine strafrechtliche Verantwortung. Diese reicht von der strafbaren Körperverletzung – in Fällen der Behandlung ohne ausreichende Einwilligung des Patienten – bis hin zu Tötungsdelikten, wenn der Patient aufgrund der Behandlung (oder deren Fehlen) verstirbt.
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