Verkehrsunfallrecht

Wem ist das noch nicht passiert:

Plötzlich knallt es und man fragt sich: Was jetzt?

Ein Blechschaden ist zwar schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu. Durch die Vielzahl der Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren erfordert die Regulierung von Unfallsachen spezielle Kenntnisse sowohl von Gesetzgebung als auch Rechtsprechung. Darüber hinaus ist bei der Regulierung von Unfallschäden auch eine gehörige Portion Standfestigkeit gegenüber den Versicherungsgesellschaften erforderlich. Dem Geschädigten, der oftmals nicht nur den Blechschaden, sondern auch Personenschaden zu beklagen hat, ist dies oftmals nicht möglich. Er weiß in der Regel nicht, welche einzelnen Ansprüche er gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen kann. Er hat in der Regel nicht nur Anspruch auf die Reparatur seines Fahrzeuges oder den Ersatz des Zeitwertes, darüber hinaus stehen Ansprüche auf Ersatzwagen bzw. Nutzungsentgelt, Ansprüche auf eine Kostenpauschale für den angefallenen Zeitaufwand, Ansprüche auf Schmerzensgeld, sowie auf Ersatz der bei dem Unfall beschädigten sonstigen Dinge wie Kleidung, Brillen etc. Darüber hinaus entsteht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz von Dienstausfall-, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden sowie Erwerbsminderung und der gleichen mehr.

Die Versicherungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, den Geschädigten auf seine verschiedenen Ansprüche hinzuweisen. Der Geschädigte sieht sich daher in der Regel einem "verschlossenen Sachbearbeiter" gegenüber, der aufgrund seiner zumeist langjährigen Erfahrung die Ansprüche möglichst abbügelt. Deshalb ist es wichtig, dass durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe "Waffengleichheit" geschaffen wird, um die konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche sicher zu stellen.

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