Die Mandatsbedingungen für den
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Mandatsbedingungen
- Geltungsbereich
- Die
folgenden Mandatsbedingungen gelten für alle Aufträge, die von
Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Sonnenschein-Berger, Borchardt
& Kollegen (im Folgenden Kanzlei) erteilt werden. Mögliche
Gegenstände eines Auftrages sind alle Arten rechtsanwaltlicher
Tätigkeit wie die Erteilung von Rat oder Auskunft, außergerichtliche
und gerichtliche Vertretung.
- Der Geltungsbereich
erstreckt sich ferner auf Aufträge, die keine rechtsanwaltliche
Tätigkeit zum Gegenstand haben sowie auf Dienstleistungen und sonstige
Tätigkeiten, die im Rahmen eines Auftrages übernommen werden.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch ohne nochmaligen
Hinweis auf sämtliche künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten.
- Sofern der Mandant eigene allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, finden diese nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
- Mandatsverhältnis
- Der Mandant ist verpflichtet die Kanzlei über
alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu
informieren und ihr sämtliche, mit dem Auftrag zusammenhängende
Schriftstücke vorzulegen. Der Mandant verpflichtet sich ferner, während
der Dauer des Mandates nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit
Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt
aufzunehmen.
- Der Mandant ist zudem
verpflichtet, der Kanzlei unverzüglich ihm neu eingehende,
wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandant in Verbindung
stehenden Schriftstücke vorzulegen und über neu bekannt gewordene
Tatsachen zu informieren. Ferner hat der Mandant die Kanzlei zu
unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung
etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen
Gründen nicht erreichbar ist.
- Mündliche
Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind
ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
- Der Mandant ist darüber informiert, dass in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten
Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühr und sonstiger
Kosten besteht. In diesem Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede
Partei ihre Kosten selbst.
- Wenn mehrere
Mandanten von der Kanzlei in der selben Angelegenheit vertreten werden,
haften sie gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder
vereinbarten Vergütung.
- Die Kanzlei ist
befugt, bei Mitteilung einer email-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen
(Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese email-Adresse zu
übermitteln, es sei denn, aus den Unständen wäre eine Gefährdung der
Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder Mandat widerspricht
oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt
sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
-
Sind für den Mandanten mehrere Personen vertretungsberechtigt, so
gelten gegenüber der Kanzlei alle von ihnen gleichermaßen als
berechtigt zum Empfang von mandatsbezogenen Willenserklärungen und
Informationen. Gleiches gilt, wenn in der selben Angelegenheit die
Mandantschaft aus mehreren Personen besteht und eine Person als
Ansprechpartner benannt wird.
- Gebühren
und Auslagen
- Die Vergütung der Kanzlei richtet
sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils
gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende
Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird.
Ein Erfolgshonorar ist im Regelfall ausgeschlossen. Werden in
außergerichtlichen Angelegenheiten niedrige Gebühren als im RVG
vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie
in Schriftform geschlossen worden sind.
- Wird
nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem
Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein
Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt,
wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen
Angelegenheiten.
- Sofern nichts anderes
vereinbart, hat die Kanzlei neben der Vergütungsforderung Anspruch auf
Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils
geltenden Höhe.
Die Kanzlei ist berechtigt, angemessene
Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn
Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
Sämtliche
Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort
– ohne Abzüge – zahlbar. -
Der Mandat tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden
Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige
erstattungspflichtige Dritte an die Kanzlei in Höhe der
Vergütungsforderung und der Auslagen sowie Mehrwertsteuer
sicherungshalber ab mit der Ermächtigung die Abtretung im Namen des
Mandanten mitzuteilen. Die Kanzlei wird den Erstattungsanspruch nicht
einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in
Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Die
Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge uns sonstige dem
Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen
Honorarbeträgen oder noch abzurechenden Leistungen zu verrechnen,
soweit dies gesetzlich zulässig ist. - Die Kanzlei
weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der
Korrespondenz mit einer Rechtschutzversicherung des Mandanten die
Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung
nicht entfällt.
- Haftung/Beschränkung
- Die Kanzlei haftet lediglich für vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Die
Haftung der Kanzlei für grobe Fahrlässigkeit wird auf den durch die
Versicherung abgedeckten Betrag von 1.000.000,00 € beschränkt. Wenn
eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche
Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine
Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme
abgeschlossen werden.
- Schweigepflicht/Datenschutz
- Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der
Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrages die anvertrauten
personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten.
- Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle
Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten,
die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt wurde, stillschweigen
zu wahren.
- Der Mandant ist ausdrücklich damit
einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die
Rechtschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn die Kanzlei den
Auftrag erhalten hat, mit der Rechtschutzversicherung zu
korrespondieren.
- Erfüllungsort/Gerichtsstand,
salvatorische Klausel
- Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Köln.
- Sollte eine oder
mehrere der vorstehenden Mandatsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam seien, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung
als solche nicht und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
unberührt.
- Für
alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Zweitschrift dieser Mandatsbedingungen hat der Mandant erhalten.
Köln,
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