Die Mandatsbedingungen für den
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Mandatsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die folgenden Mandatsbedingungen gelten für alle Aufträge, die von Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Sonnenschein-Berger, Borchardt & Kollegen (im Folgenden Kanzlei) erteilt werden. Mögliche Gegenstände eines Auftrages sind alle Arten rechtsanwaltlicher Tätigkeit wie die Erteilung von Rat oder Auskunft, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.
    2. Der Geltungsbereich erstreckt sich ferner auf Aufträge, die keine rechtsanwaltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben sowie auf Dienstleistungen und sonstige Tätigkeiten, die im Rahmen eines Auftrages übernommen werden.
    3. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch ohne nochmaligen Hinweis auf sämtliche künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten.
    4. Sofern der Mandant eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, finden diese nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Mandatsverhältnis
    1. Der Mandant ist verpflichtet die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihr sämtliche, mit dem Auftrag zusammenhängende Schriftstücke vorzulegen. Der Mandant verpflichtet sich ferner, während der Dauer des Mandates nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.
    2. Der Mandant ist zudem verpflichtet, der Kanzlei unverzüglich ihm neu eingehende, wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandant in Verbindung stehenden Schriftstücke vorzulegen und über neu bekannt gewordene Tatsachen zu informieren. Ferner hat der Mandant die Kanzlei zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
    3. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
    4. Der Mandant ist darüber informiert, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühr und sonstiger Kosten besteht. In diesem Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst.
    5. Wenn mehrere Mandanten von der Kanzlei in der selben Angelegenheit vertreten werden, haften sie gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung.
    6. Die Kanzlei ist befugt, bei Mitteilung einer email-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese email-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Unständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder Mandat widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
    7. Sind für den Mandanten mehrere Personen vertretungsberechtigt, so gelten gegenüber der Kanzlei alle von ihnen gleichermaßen als berechtigt zum Empfang von mandatsbezogenen Willenserklärungen und Informationen. Gleiches gilt, wenn in der selben Angelegenheit die Mandantschaft aus mehreren Personen besteht und eine Person als Ansprechpartner benannt wird.
  3. Gebühren und Auslagen
    1. Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Ein Erfolgshonorar ist im Regelfall ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrige Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform geschlossen worden sind.
    2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kanzlei neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
      Die Kanzlei ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
      Sämtliche Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort – ohne Abzüge – zahlbar.
    4. Der Mandat tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Kanzlei in Höhe der Vergütungsforderung und der Auslagen sowie Mehrwertsteuer sicherungshalber ab mit der Ermächtigung die Abtretung im Namen des Mandanten mitzuteilen. Die Kanzlei wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
      Die Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge uns sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
    5. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit einer Rechtschutzversicherung des Mandanten die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
  4. Haftung/Beschränkung
    1. Die Kanzlei haftet lediglich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
    2. Die Haftung der Kanzlei für grobe Fahrlässigkeit wird auf den durch die Versicherung abgedeckten Betrag von 1.000.000,00 € beschränkt. Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.
  5. Schweigepflicht/Datenschutz
    1. Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrages die anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten.
    2. Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt wurde, stillschweigen zu wahren.
    3. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die Rechtschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn die Kanzlei den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtschutzversicherung zu korrespondieren.
  6. Erfüllungsort/Gerichtsstand, salvatorische Klausel
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
    2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam seien, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solche nicht und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.
    3. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Eine Zweitschrift dieser Mandatsbedingungen hat der Mandant erhalten.

 

Köln, ______________                               ____________________________________

 

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